DSGVO gibt der Datenverarbeitung für Werbezwecke mehr Rechte
Ab Mai 2018 muss jedes Unternehmen, das Kunden- und/oder Interessentendaten für Werbezwecke verwendet, seine Werbeverarbeitungen auf den Prüfstand stellen. Erlaubt sind diese Verarbeitungen dann, wenn das Verwendungsinteresse des Unternehmens die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegt und kein Werbewiderspruch vorliegt. Die komplizierten Erlaubnisse und deren Einschränkungen werblicher Datenverarbeitungen nach BDSG fallen dann weg.
Die deutschen Aufsichtsbehörden haben nun hervorgehoben, dass es vor allem in der Hand der Unternehmen liegt, wenn sie möglichst weitgehende werbliche Datenverarbeitungen wünschen. Je genauer ein Unternehmen über seine werblichen Datenverarbeitungen informiert, desto eher müssen Kunden- und/oder Interessenten die werbliche Datenverarbeitung hinnehmen, so das dritte Kurzpapier „Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung“ der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK).
„Informiert der Verantwortliche transparent und umfassend über eine vorgesehene werbliche Nutzung der Daten, geht die Erwartung der betroffenen Person in aller Regel auch dahin, dass ihre Kundendaten entsprechend genutzt werden.“
Fazit: Eine umfassende Auslegung zu Werbeverarbeitungen nach der DSGVO fehlt bislang; die Aussage im Kurzpapier ist bislang nur eine von mehreren. Bis sich ein echtes Werbedatenschutzrecht nach der DSGVO herausbildet, wird es noch ein wenig dauern. Bis dahin sind solche Papiere der Aufsichtsbehörden neben Rechtsprechung und Literatur ein wichtiger Anhaltspunkt für den Anwender.
(Philipp Kramer, Chefredakteur Datenschutz-Berater)